Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Frage, ob eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, kann
häufig nur unter Berücksichtigung vieler rechtlicher
Gesichtspunkte und der tatsächlichen Umstände des
Einzelfalles erfolgen.
Das Kündigungsrecht ist das Herzstück des Arbeitsrechtes.
Gerade hier ist anwaltliche Hilfe häufig unumgänglich.
Beispielsweise hat der juristische Standardkommentar zum
Kündigungsrecht bei Arbeitsverhältnissen einen Umfang von
mehr als 3000 Seiten.
I. Sonderkündigungsschutz
Wenn für den Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz zum
Beispiel als Betriebsratsmitglied, Schwangere,
Schwerbehinderter oder Arbeitnehmer in Elternzeit besteht,
ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses fast immer
unwirksam, weshalb in der Regel gerichtlich dagegen
vorgegangen werden sollte.
II. Fristgemäße Kündigung
Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, sind die
Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung durch den
Arbeitgeber schwer zu erfüllen, da der Arbeitgeber dann
nur aus bestimmten gesetzlich geregelten Gründen kündigen
darf. Wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt,
muss der Arbeitgeber die Gründe benennen und beweisen.
Aufgrunddessen ist es häufig zu empfehlen, gegen eine
Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
einzureichen, wenn das Arbeitsverhältnis dem
Kündigungsschutzgesetz unterfällt.
Dass das Arbeitsverhältnis nach einer gewonnenen
Kündigungsschutzklage unverändert und störungsfrei
fortgesetzt wird, ist eher die Ausnahme.
In der Regel kommt es nach Klageeinreichung vor dem
Arbeitsgericht zu einem Abfindungsvergleich in dem der
Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine
Abfindung vom Arbeitgeber erhält. Ein Anspruch des
Arbeitnehmers auf Abfindungszahlung besteht in der Regel
nicht. Für den Arbeitgeber besteht allerdings bei einem
verlorenen Kündigungsschutzprozess die Gefahr, den
Arbeitnehmerlohn für die Prozessdauer nachzahlen zu
müssen. Ob es zu einem Vergleich kommt, ist reine
Verhandlungssache zwischen den Prozessparteien. Die Höhe
einer Abfindungszahlung hängt vom monatlichen Einkommen
des Arbeitnehmers, der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit,
den Prozessaussichten (Wahrscheinlichkeit der
Unwirksamkeit der Kündigung), den wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Arbeitgebers und dem
Verhandlungsgeschick und den Argumenten der
Prozessparteien bzw. ihrer Anwälte ab.
III. Fristlose Kündigung
Im Falle einer fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ist es für den Arbeitnehmer sehr
wichtig, gegen die Kündigung vorzugehen. Dies gilt
unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt oder
nicht.
Nach einer wirksamen fristlosen Kündigung wird es der
Arbeitnehmer in der Regel sehr schwer haben, wieder einen
angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Für die Wirksamkeit
einer fristlosen Kündigung sind recht hohe Hürden durch
den Arbeitgeber zu überwinden. Es muss ein wichtiger Grund
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, der
es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Im
Falle einer Kündigungsschutzklage muss das Arbeitsgericht
durch den Arbeitgeber vom Vorliegen eines solchen
wichtigen Grundes überzeugt werden. Außerdem muss der
Arbeitgeber die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen
beweisen können.
IV. Wichtige Fristen
1. Klagefrist:
Auch zunächst unwirksame Kündigungen können durch
Zeitablauf wirksam werden.
Kündigungen werden in der Regel wirksam, wenn nicht
innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht
wird. Ausnahmen, die eine Überschreitung der
Dreiwochenfrist zulassen, können z.B. bei
Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers sowie bei
längerer Ortsabwesenheit wegen Urlaubs sowie bei längerer
Erkrankung des Arbeitnehmers vorliegen.
2. Zurückweisungsfrist:
Wenn die Kündigung durch einen Mitarbeiter des
Arbeitgebers unterschrieben wurde, von dem der
Arbeitnehmer nicht weiß, ob dieser Mitarbeiter die
Kündigung aussprechen durfte, ist Eile geboten. Wenn der
Zugang der Kündigung ohne gleichzeitige Vorlage einer
Originalvollmacht des Arbeitgebers für den kündigenden
Mitarbeiter erfolgte, muss die Kündigung mangels
Vollmachtsvorlage unverzüglich zurückgewiesen werden. Wann
die Zurückweisung noch unverzüglich und die Kündigung
damit unwirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Bereits nach
Ablauf einer Woche kann es sein, dass eine Zurückweisung
nicht mehr unverzüglich ist.
Aufgrund der oben genannten kurzen Fristen nach
Kündigungszugang sollte sofort nach Erhalt der Kündigung
ein Termin beim Anwalt abgesprochen werden.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, bekommen Sie in
der Regel noch am Tage Ihres Anrufes in meinem Büro einen
Besprechungstermin bei mir. »
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