Aufhebungsvertrag
Falls dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein
Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, stellt sich für den
Arbeitnehmer die Frage, ob und zu welchen Bedingungen er
einem Aufhebungsvertrag zustimmen sollte.
Aufhebungsverträge bergen erhebliche Risiken für den
Arbeitnehmer. Bei einem solchen Vertrag geht die
Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich davon aus, dass der
Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
mitgewirkt hat und verhängt eine Sperrzeit für den Bezug
des Arbeitslosengeldes.
Wenn im Aufhebungsvertrag die für den Arbeitnehmer
einschlägige Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine
Abfindung gewährt wird, geht die Bundesagentur für Arbeit
grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Kündigungsfrist abgekauft hat. Dies führt
zu einem Ruhenszeitraum hinsichtlich des Bezuges von
Arbeitslosengeld (das Arbeitslosengeld wird nicht bereits
ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit gezahlt).
Trotzdem kann ein Aufhebungsvertrag auch für den
Arbeitnehmer eine gute und schnelle Lösung darstellen.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die drohenden Nachteile
durch ein gutes Zeugnis und eine hohe Abfindungszahlung
kompensiert werden.
Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass der
Arbeitnehmer nicht sofort einen vom Arbeitgeber
vorgelegten Aufhebungsvertrag unterschreiben sollte. Dies
gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ansonsten mit
fristloser Kündigung oder anderen Repressalien droht.
Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt das Arbeitsverhältnis
durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, sollte der
Arbeitnehmer schnellst möglich einen Anwalt aufsuchen. » Kontakt ...
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