Abmahnung durch den Arbeitgeber
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist in den
meisten Fällen vor einer verhaltensbedingten Kündigung des
Arbeitnehmers mindestens eine einschlägige Abmahnung des
Arbeitgebers erforderlich. Selbst die Wiederholung einer
bereits abgemahnten Pflichtverletzung reicht häufig nicht
für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.
Aufgrund der Folgekosten im Falle eines verlorenen
Kündigungsschutzprozesses sollte die Entscheidung, ob eine
Abmahnung oder eine Kündigung ausgesprochen wird, erst
nach rechtsanwaltlicher Prüfung des Sachverhaltes
erfolgen. Dies gilt um so mehr, da bei der Erteilung von
Abmahnungen durch den Arbeitgeber häufig Fehler begangen
werden, welche die Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung
unwirksam machen.
So kann es zum Beispiel ein Fehler sein, mehrere
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in einer einzigen
Abmahnung aufzunehmen. Auch zu kurze oder zu pauschale
Angaben hinsichtlich des abzumahnenden Sachverhaltes
stellen einen Unwirksamkeitsgrund dar.
Aus Beweisgründen sollte darauf geachtet werden, dass die
Abmahnung in Schriftform erfolgt und die zur Verfügung
stehenden Beweismittel für die Vertragsverletzung des
Arbeitnehmers gesichert werden.
Ich stehe Ihnen zur Verfügung für:
- die Ermittlung des Sachverhaltes, auch vor Ort bei
Ihnen in der Firma,
- für die Entscheidung, ob eine Abmahnung oder Kündigung
ausgesprochen werden soll,
- für die Formulierung einer Abmahnung.
Wenn eine Klärung vor Ort sinnvoll erscheint, komme ich
kurzfristig zu Ihnen in Ihre Firma um die Angelegenheit im
Gespräch mit Ihnen und ggf. Ihren Mitarbeitern zu klären
und zu dokumentieren. » Kontakt
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